Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Zur ausschließlichen Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr
Stand April 2023
I. Maßgebliche Bedingungen
(1) Für unsere Einkäufe, Bestellungen und Aufträge gelten ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Verkäufer, Lieferanten, Dienst- und Werkleister, nachfolgend Lieferant genannt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos annehmen.
(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten im Falle einer laufenden Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Verträge.
II. Angebote, Bestellung und Änderungen
(1) Die Ausarbeitung von Angeboten, Vorstudien, Mustern und ähnlichen Leistungen erfolgt für uns grundsätzlich unentgeltlich. Dies gilt auch für Besuche der Lieferanten. Wir sind nicht zur Auftragserteilung verpflichtet. Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens einen Monat an sein Angebot gebunden
(2) An Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassen, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind bei Nichtabgabe eines Angebotes oder nach Abwicklung der Bestellung unverzüglich und kostenlos an uns zurück zu senden.
(3) Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen sollten grundsätzlich schriftlich erfolgen. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.
(4) Die Annahme unserer Bestellung(en) hat binnen zwei Wochen nach Zugang und mittels schriftlicher Auftragsbestätigung mit verbindlicher Lieferzeit und Preisen zu erfolgen. Bis zum Eingang der vorgenannten Annahmeerklärung des Lieferanten sind wir berechtigt, unsere Bestellung jederzeit zu widerrufen. Von der Bestellung abweichende Preis- und Lieferzeitangaben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bestätigte Preise gelten als Festpreise. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig.
(5) Jede Bestellung ist in zu führender Korrespondenz getrennt zu behandeln. In allen Schriftstücken, wie Briefen, Versandanzeigen, Rechnungen, Lieferscheinen etc., sind unsere komplette Bestellnummer, unsere Geschäftsnummer sowie das Datum der Bestellung detailliert aufzuführen.
(6) Bei Zeichnungs- oder Formänderungen durch den Lieferanten trägt dieser das Risiko einer Nichtabnahme der Ware sowie aller dadurch verursachten Mängel und Schäden. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
(7) Vor Ausführung der Bestellung sind wir in Absprache mit dem Lieferanten berechtigt, Änderungen der Konstruktion, Liefermenge und Lieferzeit zu verlangen. Die Auswirkungen der Änderung sind angemessen und einvernehmlich zu regeln. Bedenken gegen die von uns gewünschten Änderungen hat uns der Lieferant unverzüglich mitzuteilen. Kann keine Einigung erzielt werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz. Der Lieferant ist ohne Absprache mit uns nicht berechtigt, Änderungen in Konstruktion oder Ausführung gegenüber früheren, gleichartigen Lieferungen und Leistungen vorzunehmen.
III. Liefertermine, Lieferfristen, Verzug
(1) Vereinbarte Termine und Fristen in Bestellungen und Abrufen sind verbindlich. Lieferzeiten laufen vom Datum der Bestellung ab. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang der Lieferung in unseren Werken oder der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. Der Lieferant hat uns Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung oder der Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen.
(2) Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
(3) Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten sind wir zum Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert.
(4) Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir nach Mahnung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Lieferwertes bzw. der Leistung pro Tag zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 % des Netto-Lieferwertes bzw. der Leistung und vom Vertrag zurück zu treten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird.
(5) Bei Lieferverzug des Lieferanten sind wir zum Deckungskauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.
(6) Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
IV. Versand, Transport, Verpackung, Gefahrübergang, Ursprungsnachweis
(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich „geliefert verzollt“ nach der Klausel DDP der INCOTERMS 2020. Der Lieferant muss auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellangaben anbringen. Die angelieferten Waren müssen jeweils von den – meist handelsüblichen – notwendigen Papieren begleitet sein, die eine einwandfreie Zuordnung und Abwicklung der Lieferung bei uns ermöglichen.
(2) Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in welchem alle in unserem Auftrag vorgeschriebenen Kennzeichnungen, insbesondere die Materialnummer, angegeben sind. Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen. Um den Inhalt einer Sendung ohne Öffnen feststellen zu können, ist der Lieferschein entweder unter dem Aufkleber oder unter dem Packpapier einzulegen, mit dem Hinweis „hier Lieferschein“. Bei Importlieferungen ist – je nach Versandart und Lieferland – die Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zollversandscheine, Ursprungszeugnis und Rechnung erforderlich.
(3) Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versands eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden; diese hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Bestellnummer, Bestelldatum, Art, Menge und Gewicht der Waren, Versandart. Auf allen Versandpapieren sind die vorgeschriebenen und zur ordnungsgemäßen und irrtumsfreien Abwicklung notwendigen Angaben zu machen (z.B. Versandadresse, Anzahl der Versandstücke etc.). Das gilt auch für etwaige besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, insbesondere für Entladung, Transport und Lagerung in unserem Betriebsbereich. Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
(4) Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Sofern wir keine Vorgabe zur Verpackung geben, sind die Waren handelsüblich zu verpacken. Wir behalten uns vor, sperriges Verpackungsgut, insbesondere Gebinde, Fässer, Kisten etc. nach Entleerung und unbeschadet etwaiger Transport- oder sonstiger Abnutzungen frachtfrei gegen entsprechende Gutschrift an den Lieferanten zurückzusenden. Abweichende Handhabungen zu den sich aus der Verordnung zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergebenden Vorschriften bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant. Der Lieferant hat daher für seine Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen.
(5) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, hat der Lieferant die für uns günstigste und geeignetste Transportmöglichkeit zu wählen. Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns übernommen, bestimmen wir den Frachtführer, der rechtzeitig bei uns zu erfragen ist. Bei diesem sind die versandfertigen Sendungen per Fax zu avisieren. Das Frachtgut ist im Frachtbrief so zu deklarieren, dass für die Sendung unter Berücksichtigung der Transportsicherheit der zulässig billigste Frachtsatz berechnet wird.
(6) Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung incl. Abladung durch den Lieferanten oder das Transportunternehmen an die von uns angegebene Versandadresse oder mit Aufstellung und Abnahme in unserem Werk über. Dies gilt auch dann, wenn unser Personal beim Entladen behilflich ist. Bis zur Versendung ist die Ware kostenlos und auf Gefahr des Lieferanten für uns zu verwahren.
(7) Soweit die vom Lieferanten für uns hergestellten Waren für den Export benötigt werden, ist der Lieferant bei Kenntnis hierüber verpflichtet, eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Diese Erklärung ist uns spätestens mit der ersten Lieferung zuzuleiten.
(8) Der Ursprung neu aufgenommener Liefergegenstände oder ein Ursprungswechsel ist uns unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die uns durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.
(9) Die Warenannahme erfolgt nur während unserer gewöhnlichen Geschäftszeiten. Wir sind berechtigt, den Lieferanten eingeschränkte Zeitfenster vorzugeben, innerhalb derer eine Anlieferung erfolgen kann.
V. Preise, Rechnungen, Zahlungen, Verschlechterung der Kreditwürdigkeit, Forderungsabtretung sowie Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
(1) Die Preise verstehen sich geliefert, verzollt, frei unserem Werk oder frei dem jeweils vertraglich vereinbarten Lieferort nach Maßgabe der Klausel DDP (Delivered Duty Paid) der INCOTERMS 2020. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten. Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen, soweit sie anfällt. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Berechnung von Verpackungsmaterial, das der Rücksendung unterliegt, hat volle Gutschrift zu erfolgen.
(2) Rechnungen sind sofort nach Lieferung für jede Bestellung gesondert zu erteilen, in zweifacher Ausfertigung unter Kennzeichnung des Originals und der Kopie sowie unter Angabe des Bestelldatums, unserer Bestellnummer und soweit in unserer Bestellung angegeben unserem Besteller und dem Bestellgrund.
(3) Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Liefertermin, frühestens vom Eingangstag von Ware und Rechnung, je nachdem, welcher der spätere Termin ist, an. Eine Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Geschäftsbedingungen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten und auf unser Rügerecht keinen Einfluss. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, leisten wir Zahlungen in Euro frei inländische Bankverbindung des Lieferanten. Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder Scheck und zwar erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Beanstandungen und Rügen hinsichtlich der Liefergegenstände berechtigen uns, fällige Zahlungen im angemessenen Umfang zurückzuhalten.
(4) Erfolgt die Lieferung erst nach Rechnungstellung ist der Tag der Lieferung maßgeblich. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung nach Maßgabe der Skontovereinbarung, mindestens aber bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto und bis zu 30 Tagen netto. Maßgeblich für diese Frist ist der Tag der Lieferung oder die spätere Inrechnungstellung.
(5) Ein Zahlungsverzug durch uns ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf die dadurch typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.
(6) Sofern mit dem Lieferanten Vorauszahlungen vereinbart werden, ist von diesem, Zug um Zug gegen Leistung und in Höhe der Vorauszahlung, eine unbefristete Erfüllungsbürgschaft einer Bank oder Versicherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom Vorauszahlungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von der Rechnung gekürzt. Die Geltendmachung etwaiger Verzugsschäden durch uns wird in ihrer Höhe von dieser Abzugsregelung nicht berührt.
(7) Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Lieferant seine Lieferungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind wir zum Rücktritt berechtigt, das auch nur teilweise ausgeübt werden kann.
(8) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen uns entgegen der vorherigen Regelung ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam Wir können mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
(9) Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Dem Lieferanten stehen diese Rechte nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
VI. Untersuchung, Mängelanzeige, Abnahme
(1) Ist Kaufrecht anwendbar, beginnt die Pflicht zur Untersuchung und zur Mängelrüge erst, wenn die Lieferung an dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort eingegangen ist und eine ordnungsgemäße Versandanzeige bzw. ein Lieferschein vorliegt. Ist eine Abnahme nach gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen erforderlich, beginnen diese Verpflichtungen erst mit dem Zeitpunkt der Abnahme. Soweit Kaufrecht anwendbar ist und nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Lieferungen durch uns, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Eine Mängelrüge von hierbei oder später entdeckten Mängeln durch uns ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung, dem Lieferanten angezeigt wird. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
(2) Ist für den Liefergegenstand gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen, so trägt der Lieferant die sachlichen Abnahmekosten. Der Abnahmetermin ist, wenn er nicht bereits in der Bestellung festgelegt ist, spätestens eine Woche zuvor verbindlich anzugeben.
(3) Die beanstandeten Produkte bleiben bis zum Ersatz zu unserer Verfügung und gehen nach Ersatz wieder in das Eigentum des Lieferanten über.
VII. Geheimhaltung, Weitergabe oder Übertragung an Dritte, Überlassung von Unterlagen, Mindestlohn
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, z.B. Verfahrensbeschreibungen, Rezepturen, Analysemethoden, Zeichnungen und sonstige Angaben, die dem Lieferanten für die Herstellung der Lieferung von uns überlassen werden, oder die vom Lieferanten nach besonderen Angaben von uns angefertigten Zeichnungen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, soweit sie nicht offenkundig sind oder von uns öffentlich zugänglich gemacht wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Offenlegung besteht. Sämtliche durch uns zugänglich gemachten geschäftliche oder technische Informationen und Unterlagen dürfen im Betrieb des Lieferanten nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Herstellung und Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
(2) Der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch im vorvertraglichen Stadium und nach Abwicklung der einzelnen Aufträge verpflichtet. Auf unser Verlangen, spätestens aber nach Auftragsabwicklung, sind sämtliche von uns überlassenen Gegenstände, Aufzeichnungen, Dateien und Unterlagen, einschließlich angefertigter Kopien, vollständig an uns zurückzugeben oder nach Abstimmung mit uns zu vernichten. Über die Vernichtung ist uns innerhalb angemessener Frist ein Vernichtungsnachweis vorzulegen.
(3) Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen.
(4) Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zulieferanten sich entsprechend verpflichten. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
(5) Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben oder werden unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte geliefert werden.
(6) Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt und berechtigt uns zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz.
(7) Der Lieferant verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) einzuhalten. Er verpflichtet sich insbesondere, an seine Mitarbeiter, Nachunternehmer etc., die mit der Ausführung der vereinbarten Leistungen befasst sind, den jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.
(8) Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der schuldhaften Verletzung einer der vorgenannten Verpflichtungen erwachsen.
VIII. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von unseren vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme der Ware. Kann die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns bereits in Verzug befinden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, ihre Verpflichtungen den veränderten Vertragsverhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung bzw. Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung bzw. Leistung wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
IX. Schutzgesetze, Qualitätssicherung, Dokumentation
(1) Der Lieferant erklärt dass er für alle Produkte, Dienst-, Werk- und Lieferleistungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten (technischen) Daten, insbesondere Qualitätsvorschriften sowie in Betracht kommende Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen einhält und sämtliche Lieferungen bzw. Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, dass sämtliche seiner Lieferungen und Leistungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit es unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich ist, vorzuregistrieren bzw. nach Ablauf der Übergangsfrist zu registrieren, soweit der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.
(3) Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Nicht-EU Mitgliedsstaaten haben, verpflichten sich, einen Only Representative (OR) gemäß Art. 8 REACH-Verordnung mit Sitz in der EU zu bestellen, der uns unverzüglich nach Vertragsschluss namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, muss uns dies unter Angabe der Registrierungsnummer mitgeteilt werden. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat uns der Lieferant unverzüglich zu informieren.
(4) Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der so genannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 (1, 10) der REACH-Verordnung enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.
(5) Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) erfüllen. Insbesondere sichern die Nicht-EU Lieferanten zu, dass ihr OR für die gelieferten Produkte die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLP-Verordnung durchgeführt hat. Die Meldung ist uns gegenüber unverzüglich schriftlich nachzuweisen.
(6) Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, sind wir zu jeder Zeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt; eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.
(7) Der Lieferant ist verpflichtet, aufbauend auf der internationalen Norm DIN EN ISO 9001:2000 ein Qualitäts-Management-System zu unterhalten mit der Verpflichtung zur Null-Fehler-Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistungen.
(8) Der Lieferant hat sich bei uns zur Sicherstellung von Qualität und Funktion seiner Produkte Kenntnis über deren weiteren Verwendungszweck zu verschaffen.
(9) Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Lieferanten, Dienst- und Werkleister ein vergleichbares Qualitäts-Management-System unterhalten, das die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufprodukte, Werk-, Dienst-, und Lieferleistungen sicherstellt. Weitere Einzelheiten sind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität, möglichst in schriftlicher Form, zwischen den Parteien zu regeln.
(10) Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen bzw. Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.
Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
(11) Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Er stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.
(12) Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren, soweit diese für uns zugänglich sind.
X. Mängelrechte, Verjährung
(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist.
a) Im Reklamationsfall ist der Lieferant verpflichtet, uns für die durch die Bearbeitung der Reklamation entstandenen Mehraufwendungen, z.B. für die Mängelrüge, einen Pauschalbetrag von 100 € zu zahlen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwandes und uns der Nachweis eines höheren Aufwandes vorbehalten.
b) Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, wahlweise Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom Lieferanten zu verlangen bzw. im Falle eines Werkvertrages die Neuleistung oder Neuherstellung. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Nachbesserung gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. In dringenden Fällen, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist, zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen. Ist es im Übrigen wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine kurze Frist zur Nachbesserung zur eigenen Abhilfe zu setzen, sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
c) KD steht das Recht auf Rücktritt und Schadenersatz statt der ganzen Leistung auch bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu.
(2) Für das vom Lieferanten gefertigte oder gelieferte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag verjähren unsere Sachmängelansprüche und Rechte mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse hergestellten KD-Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 60 Monaten seit der Lieferung an uns, bzw. der Abnahme durch uns oder einen von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle, soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit maximal 60 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, für Ersatzteile beträgt sie 36 Monate nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens 60 Monate nach Lieferung. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Etwa eintretende Stillstandzeiten, welche auf Mängel der Lieferung/Leistung zurückzuführen sind, werden der Gewährleistungszeit hinzugerechnet. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gelten die vorbenannten Verjährungsfristen entsprechend für den Fall, dass der Lieferant eine Beschaffenheits- und bzw. oder Haltbarkeitsgarantie oder eine sonstige selbständige oder unselbständige Garantie für seine Produkte, Arbeiten oder Leistungen übernommen hat.
(3) Die Verjährungsfrist in Abs. 2 von 60 Monaten gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche auf Mängeln der Lieferung oder Leistung beruhen sowie für Ansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen und das Gesetz hierfür keine längeren Verjährungsfristen vorgesehen hat. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich in diesen Fällen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter frei, soweit er die Mängel zu vertreten hat. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren soweit das Gesetz keine längere Frist vorsieht.
(5) Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche neu gelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat bzw. sofern eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen. Im Falle der Nachbesserung bewirkt diese einen Neubeginn der Verjährung, wenn es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.
XI. Haftungsfreistellung, Versicherungsschutz
(1) Für Schäden, die bei uns oder Dritten eintreten und die durch mangelhafte Produkte oder Leistungen des Lieferanten verursacht wurden, stellt uns der Lieferant von der daraus resultierenden Haftung auf erstes Anfordern frei. Im Falle verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nur, soweit der Lieferant den Schaden zu vertreten hat. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung. Er ist verpflichtet, Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durchgeführte Rückrufaktion zu erstatten, die wegen der vom Lieferanten schuldhaft verursachten Produktmängel erforderlich wurde.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 2 Mio. € für Personen-, Sach- und Produktvermögensschäden, zweifach jahresmaximiert, sowie eine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. € pro Versicherungsjahr zu unterhalten. Die Deckung muss sich ferner abweichend von § 4 Abs.1 Ziff. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) alter Fassung oder Ziffer 7.9 AHB neuer Fassung auch auf Schäden im Ausland erstrecken. Ausschlüsse für die Deckung USA/Kanada hat der Lieferant uns mitzuteilen. Der Umfang der Produkt-Haftpflichtversicherung muss sich mindestens erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) nach Maßgabe der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Stand Juli 2002, unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens vereinbarter Eigenschaften der Lieferprodukte, Ziff. 4.1 ProdHV, Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte, Ziff. 4.2 ProdHV; Weiterbe- und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV; Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV; Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV sowie eine Prüf- und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV. Auf unser Verlangen überlässt uns der Lieferant eine dementsprechende Bestätigung des Versicherers (Certificate of Insurance).
XII. Schutzrechte, Freistellung
(1) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der schuldhaften Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.
(2) Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, soweit er die Verletzung zu vertreten hat. Dies ist z.B. nicht der Fall, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
(4) Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
XIII. Eigentumsvorbehalt
Jegliche Erweiterung oder Verlängerung eines Eigentumsvorbehalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an dem bei uns lagernden unverarbeiteten Lieferantenprodukt hinausgeht, insb. nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Veräußerung des Lieferantenproduktes, erkennen wir nicht an.
XIV. Beachtung außenwirtschaftrechtlicher Bestimmungen
(1) Der Lieferant ist zur Beachtung der einschlägigen nationalen, europäischen, supranationalen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften verpflichtet.
(2) Falls die zu liefernden Produkte oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV der EG-Dual-Use-Verordnung oder der amerikanischen Commerce Control List aufgeführt sind, hat uns der Lieferant unaufgefordert, unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN-Nummer, Mitteilung zu machen.
(3) Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss Umstände feststellen, die die Annahme eines gegebenen oder künftigen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften rechtfertigen und dies dem Lieferanten unverzüglich und glaubhaft darlegen, steht uns eine angemessene Frist zur weiteren Überprüfung zu. Für den Zeitraum dieser Prüffrist ist der Eintritt eines Annahmeverzugs ausgeschlossen.
(4) Soweit sich aus der Prüfung eine Verletzung der in Abs. 1 und 2 normierten Grundsätze ergibt, sind wir berechtigt die Annahme der Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Für den Fall, dass die Leistung bereits angenommen wurde, sind wir angesichts einer Verletzung der Regelungen aus Abs. 1 und 2 ebenfalls berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits erbrachten Leistungen sind zurück zu erstatten.
(6) Darüber hinaus steht uns ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu, wenn Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung Verstöße gegen nationale, europäische, supranationale und US-amerikanische Exportkontrollvorschriften zur Last gelegt werden können. Insbesondere sind bestehende Total- oder Teilembargos sowie sonstige Personenembargos bei der Erfüllung der mit uns geschlossener Verträge zu beachten und einzuhalten.
(7) Der Lieferant hat uns im Innenverhältnis von den Schäden freizustellen, welche uns aufgrund der Nichteinhaltung der in Absatz 1 und 2 sowie Absatz 6 dieser Ziffer genannten Verpflichtungen entstanden sind. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns z.B. in Bezug auf eine erforderliche Rechtsverteidigung entstanden sind oder noch entstehen.
XV. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Unwirksamkeit einer Bedingung
(1) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher internationaler und örtlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Geeste. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
(2) Sofern sich aus der Bestellung oder dem Auftrag nicht etwas anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Für alle Rechtsfragen zwischen dem Lieferanten und uns, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, gilt ausschließlich, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.
XVI. Datenschutz
Wir erheben und verarbeiten Daten nach Maßgabe der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.