Allgemeine Verkaufsbedingungen
Zur ausschließlichen Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr
Stand April 2023
I. Geltungsbereich
(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen und den gesetzlichen Regelungen ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Besteller. Abweichende Einkaufsbedingungen und sonstige abweichende AGB des Bestellers erkennen wir nicht an. Sie werden auch nicht durch eine Auftragsannahme Vertragsinhalt. Ein Schweigen unsererseits gilt nicht als Anerkennung. Die vorliegenden AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers Zahlungen annehmen oder Leistungen erbringen. Spätestens durch Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen bringt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck.
(2) Sind diese AVB durch rechtsgeschäftliche Einbeziehung Bestandteil von Verträgen mit dem Besteller, gelten sie im Falle einer fortdauernden Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller auch für alle zukünftigen Verträge ohne erneute Einbeziehung bis zur Geltung unserer neuen AVB.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen wurden oder werden sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten.
II. Angaben, Eignung, Eigentum an Unterlagen
(1) Jede Form von Beratung in Wort und Schrift, z.B. durch unseren Außendienst, geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Angaben zu unseren Produkten, insbesondere in unseren Prospekten, Katalogen, sonstigen Unterlagen und elektronisch dargestellten Medien, z.B. im Internet, insbesondere über Eignung und Verwendung unserer Produkte, sind unverbindlich, sofern sie nicht in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung unserer Produkte und Empfehlungen für den beabsichtigten und alle weiteren Verwendungszwecke zu prüfen. Dies gilt insbesondere für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte. Wir behalten uns ausdrücklich vor, softwareunterstützte Beratungs- und Empfehlungsdienste oder Teile davon ohne vorherige Ankündigung zu ändern, zu ergänzen oder deren Nutzung vorübergehend oder endgültig einzustellen. Unsere softwareunterstützen Beratungs- und Empfehlungsdienste oder Teile davon werden teilweise von Drittanbietern zur Verfügung gestellt. Für Ausführung oder pflichtwidrige Nichtausführung der Leistungen dieser Drittanbieter, insbesondere im Falle einer fehlerhaft oder unvollständig erbrachten Leistung, übernehmen wir keine Haftung.
(2) Die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Produkte sowie Anwendungshinweise sind in der jeweils gültigen Produktspezifikation definiert.
(3) Güte und Maße bestimmen sich nach DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden EURO-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.
(4) Zeichnungen und andere Unterlagen sowie Modelle, Muster und alle sonstigen Gegenstände, die wir zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns hieran sämtliche Rechte, insbesondere Urheberrechte, vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Besteller übergeben wurden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vor der Weitergabe von Unterlagen an Dritte hat der Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einzuholen.
(5) Zeichnungen, Berechnungen und andere technische Unterlagen des Bestellers übereignet uns dieser mit der Überlassung kostenlos. Wir nehmen diese Übereignung hiermit an. Das geistige Eigentum wird hierdurch nicht berührt. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers bei Auftragserteilung werden die überlassenen Unterlagen auf dessen Kosten zurückübersandt und übereignet.
III. Leistungsumfang, Vertragsabschluss, Schriftform
(1) Für den Umfang unserer Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots unsererseits dieses, jedoch im Falle einer zeitlichen Bindung unseres Angebots nur bei fristgemäßer Annahme. Bei Fristüberschreitung sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden. An die von uns gemachten Angebote sind wir 2 Monate gebunden. Erstellung und Lieferung erfolgen auf Grundlage der vom Besteller gemachten Angaben.
(2) Bis zur Annahmeerklärung durch den Besteller sind wir zum Widerruf unseres Angebots berechtigt. Aufträge des Bestellers, die nicht als Annahme unseres Angebotes zu qualifizieren sind, gelten nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch uns als angenommen. Unsere Auftragsbestätigung ist dann maßgebend für den Leistungsumfang.
(3) Grundsätzlich stellt erst der vom Besteller erteilte Auftrag das Angebot dar, welches regelmäßig durch eine schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) durch uns angenommen wird.
(4) Wir sind berechtigt, den Auftrag des Bestellers innerhalb von zwei Wochen ab Auftragserteilung des Bestellers anzunehmen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist. Soweit eine Auftragsbestätigung durch uns nicht erfolgt, gilt die von uns erbrachte Leistung als Auftragsbestätigung.
(5) Willenserklärungen der Besteller sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Telefonische Aufträge und Datensendungen per E-Mail werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
IV. Annulierungskosten
Storniert der Besteller einen erteilten Auftrag, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
V. Preise, Preisanpassung, Versicherung, Nachnahme, Vorauskasse
(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk in EURO ausschließlich Mehrwertsteuer, die gesondert in der Rechnung ausgewiesen ist. Die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Zoll und Transportversicherung sind vom Besteller zu tragen.
(2) Für die Preisberechnung sind die jeweils am Liefertag geltenden Preise maßgeblich, soweit nicht ein Festpreis vereinbart wurde. Änderungen von Fracht, Steuern, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben berechtigen zu entsprechenden Preisanpassungen, ohne dass ein Rücktrittsrecht des Bestellers besteht. Einzelheiten über Zu- und Abschläge sowie sonstige Auslieferungsbedingungen sind den jeweils gültigen Preisvereinbarungen zu entnehmen. Die Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
(3) Eine Versicherung der zu versendenden Ware wird von uns nur auf schriftlichen Wunsch und zu Lasten des Bestellers durchgeführt.
(4) An Besteller, mit denen wir nicht in laufender Geschäftsverbindung stehen, liefern wir gegen Nachnahme bzw. Vorauskasse.
VI. Zahlungsbedingungen, Zinsen, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Sonstiges
(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen grundsätzlich in EURO zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei unserer auf der Rechnung angegebenen Bankverbindung zu leisten.
(2) Alternativ dazu kann der Besteller ein SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 3 Tage verkürzt. Der Besteller sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers, wenn und soweit die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
(3) Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldung der Versandbereitschaft von unserem Besteller zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren. Das gleiche gilt für gestellte Termine bei Abrufaufträgen.
(4) Die Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Mahnungen aufgrund verspäteter Zahlungseingänge werden zusätzlich mit EUR 10,00 je Erinnerungsschreiben berechnet.
(5) Bei Zahlungszielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des im Zeitpunkt des Verzugseintrittes geltenden 1-Monats EURIBOR-Satzes plus 3 Prozentpunkte, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu fordern. Die Zinsen sind sofort fällig. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch dem Besteller vorbehalten.
(6) Die Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen uns – unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel – zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Bei berechtigten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, z. B. wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde, sind wir berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Besteller zu erbringende Leistung zu fordern. Ist der Besteller nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und wahlweise Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
(7) Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Besteller zu tragen.
(9) Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers legen wir fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Bestellers erfüllt sind. Der Besteller verzichtet insoweit auf das Recht zu bestimmen, wie seine Zahlungen zu verwenden sind.
VII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Besteller darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen;
(2) Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle der Behauptung des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, unsere Ware ist offensichtlich mangelhaft. In diesem Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere der Mangelbeseitigung, steht.
VIII. Mehr- oder Minderlieferungen, Abweichungen
(1) Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN/EN/ISO oder der unter Kaufleuten geltenden Übung zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
(2) Torf- und Torfmischprodukte sind Naturprodukte, die je nach Feuchtigkeitsgehalt Gewichtstoleranzen aufweisen. Mindergewichte und Mehrgewichte sind zumeist auf unterschiedlichen Wassergehalt zurückzuführen.
(3) Die Angaben zur Liefermenge und die deklarierten Füllmengen bei verpackten Produkten basieren auf EN 12 580. Zusätze und Substratausgangsstoffe, die in kg/m³ angegeben sind, werden auf Basis des Topfvolumens (Wassermaß) zugemischt.
IX. Änderungen, Prüfparameter
(1) Wir behalten uns für den Fall fehlender oder fehlerhafter Informationen des Bestellers vor, den Leistungsinhalt angemessen zu ändern. Hierdurch entstehende Nachteile, insbesondere wegen Kosten oder Schäden, fallen dem Besteller zur Last.
(2) Für Prüfungen, bei denen bestimmte Mess- oder Regelwerte oder sonstige Prüfparameter gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Prüfmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Prüfmethoden.
X. Lieferung, Lieferfristen und -termine, Mitwirkungsobliegenheiten, Teillieferungen, Mahnung
(1) Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2020 entweder durch Abholung des Bestellers oder auf Wunsch Versand „unfrei“. Wir werden dem Besteller den Zeitpunkt der Abholung so rechtzeitig anzeigen, dass der Besteller die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
(2) Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. die Anzeige der Abholbereitschaft maßgebend. Der vereinbarte Liefertermin ist eingehalten, wenn die Liefergegenstände am Liefertermin versandbereit ab Werk sind. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
(3) Lieferfristen beginnen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen, soweit der Liefertermin nicht als verbindlich vereinbart wurde. Die Bestimmung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins erfolgt vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung sowie vorbehaltlich unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
(4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten durch den Besteller. Wenn der Besteller vertragliche Pflichten bzw. Obliegenheiten, z.B. Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
(5) Teillieferungen und deren Berechnung sind zulässig, soweit sich Nachteile für die Durchführung des Vertrages hieraus nicht ergeben.
(6) Soweit der Liefertermin nicht kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist, können Ansprüche wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist nur nach ordnungsgemäßer Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden.
XI. Verzug, Schadenminderungsobliegenheiten
(1) Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer XXII für den vom Besteller nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Im Falle eines nicht von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist unsere Haftung ausgeschlossen. Wir werden dem Besteller unverzüglich die voraussichtliche Dauer einer Lieferverzögerung mitteilen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, sich zum Zwecke der Schadenminderung unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und der für die Zwischenzeit nachgewiesene Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Besteller seinen Schadensminderungspflichten nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50% des Verzugsschadens beschränkt.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Besteller über.
XII. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt sowie erhebliche, unvorhersehbare und außerhalb unsere Einflusssphäre bestehende HinEreignisse höherer Gewalt sowie erhebliche, unvorhersehbare und außerhalb unsere Einflusssphäre bestehende Hindernisse, wie z.B. Streiks, Aussperrungen, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Unterlieferanten, Betriebs-, Vertriebs- oder Versorgungsstörungen aufgrund von Energie-, Rohstoff-, oder Arbeitskräftemangel, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, bei uns oder unseren Lieferanten, befreien uns von unseren Vertragspflichten entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Maßnahmen und Hindernisse bzw. die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Verzögert sich die Lieferung durch derartige Maßnahmen und Hindernisse um mehr als 4 Wochen, sind die Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt werden bereits erbrachte Gegenleistungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
XIII. Abrufe
(1) Bei Abrufaufträgen erfolgt die Vereinbarung von Lieferterminen für Teillieferungen unter Berücksichtigung unserer Kapazitätsplanung und der Beschaffungsmöglichkeit des Vormaterials.
(2) Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen schriftlicher Lieferzeitvereinbarungen. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
(3) Bei Bestellungen auf Abruf gewähren wir, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, eine Frist von 6 Monaten vom Tag der Bestellung an. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass ein Abruf erfolgt ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Produkte in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.
XIV. Gefahrübergang, Lagerung und Lagergeld
(1) Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmt sich nach der Klausel EXW der Incoterms 2020. Danach geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Der Anzeige der Abholbereitschaft steht die Übergabe der Sendung an die Transportperson oder das Verlassen der Kaufsache aus unserem Werk oder Lager zwecks Versendung gleich, sofern die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt wird. Alle Sendungen erfolgen auf Gefahr des Bestellers vom Verlassen unseres Lieferwerks an, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
(2) Wird die Abholung oder der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus einem Grunde, den er zu vertreten hat, verzögert oder ohne unser Verschulden unmöglich, geht auch dann die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft bzw. Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Nach Setzung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Frist zur Abholung sind wir ferner berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder den Besteller auf dessen Kosten und Gefahr zu beliefern.
(3) Der Besteller hat die entstandenen Kosten, mindestens jedoch ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat von der Anzeige der Versandbereitschaft an zu zahlen.
XV. Versand, Kostentragung, Bestandsaufnahme
(1) Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Anforderung und Kosten des Bestellers.
(2) Haben wir eine Versandverpflichtung übernommen, so ändert das am Gefahrübergang, Erfüllungsort und den vorgenannten Bestimmungen nichts. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung, volle Ausnutzung des Ladegewichts und gewünschte Wagen- und Behältergrößen. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Diese müssen uns rechtzeitig vor dem Versand mitgeteilt werden. Wünsche des Bestellers werden nach Möglichkeit und auf seine Kosten berücksichtigt.
(3) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns das Ergebnis unverzüglich nach Erhalt der Sendung, schriftlich bekannt zu geben. Die schadhafte Lieferung ist an uns zurückzusenden.
XVI. Verpackung, Behältnisse
(1) Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Paletten bleiben unser Eigentum und sind ohne Kosten für uns unverzüglich an die Lieferstelle zurückzusenden.
(3) Behältnisse des Bestellers müssen rechtzeitig und kostenfrei bei unserem Lieferwerk eingehen. Zur Prüfung, Reinigung oder Reparatur sind wir nicht verpflichtet, jedoch auf Kosten des Bestellers berechtigt.
(4) Bei Beschädigungen oder Verlust können wir nach unserer Wahl gegen Überlassung der beschädigten Behältnisse Zahlung des Wiederbeschaffungswertes oder Lieferung gleichwertiger Ersatzstücke verlangen, bei Beschädigung auch Ersatz der Reparaturkosten.
XVII. Schutzrechte
(1) Sofern die Vertragsprodukte nach Angaben des Bestellers herzustellen sind, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(2) Sollten uns in diesem Fall Dritte unter Berufung auf ihnen zustehenden Schutzrechte die Herstellung und Lieferung untersagen, sind wir berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen, und Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen.
(3) Zur Prüfung der Rechtslage sind wir nicht verpflichtet.
(4) Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(5) Für Schäden, die uns aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, hat der Besteller Ersatz zu leisten und uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Für etwaige Prozesskosten ist uns auf Verlangen Vorschuss zu zahlen.
XVIII. Untersuchungs- und Rügepflichten, Abnahme
(1) Die Mängelrechte des Bestellers sowie alle vertraglichen Schadenersatzansprüche wegen unserer Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ansonsten gilt der Mangel als genehmigt. Insbesondere hat der Besteller die Ware unver- züglich nach Ablieferung bzw. bei Abholung mit der zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen. Die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Für die Untersuchung der Ware legt der Besteller das Klasmann-Deilmann – SubstratUntersuchungsprofil zu Grunde.
(2) Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Die Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen.
(3) Wenn eine Abnahme des Werkes vereinbart ist, hat die Abnahme innerhalb Wochenfrist beginnend mit dem Datum der Meldung unserer Abnahmebereitschaft in unserem Werk bzw. unserem Lager zu erfolgen. Die Abnahmekosten trägt der Besteller. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb dieser Wochenfrist abnimmt. Soweit wir keine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen oder einen Mangel nicht arglistig verschwiegen haben, sind die Rechte des Besteller wegen eines Mangels nach erfolgter Durchführung der vereinbarten Abnahme durch den Besteller ausgeschlossen, soweit der Besteller den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er ihn bei der vereinbarten Art der Abnahme hätte feststellen können, er den Mangel also aufgrund von Fahrlässigkeit nicht festgestellt hat.
(4) Der Besteller hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung des beanstandeten Vertragsgegenstandes zu geben. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
XIX. Pflege-, Verbrauchs- und Lagerungshinweise, Stichting R.H.P.
(1) Unser Haus verlässt ein Naturprodukt. Zur Vermeidung von Kulturrisiken, die aufgrund einer unsachgemäßen Handhabung und Lagerung durch mikrobielle und chemische Umsetzungsprozesse im Substrat entstehen, ist das Substrat nur zu dem Kulturzweck zu verwenden, für den es bestimmt ist.
(2) Substrate mit Depotdünger und Substrate zur Vermehrung von Zierpflanzen sind innerhalb weniger Tage zu verbrauchen, andere Substrate sollten möglichst schnell verarbeitet und nicht länger als eine Woche gelagert werden. Die Lagerung soll kühl und trocken erfolgen.
(3) Offene Substratlagerung ist zu vermeiden. Für lose gelieferte wie auch verpackte Substrate sind überdachte, betonierte oder gepflasterte, wind-, wärme- und sonnengeschützte Räume oder Hallen als Lagerplätze zu verwenden. Um Substratverpilzung zu verhindern, ist die Einhaltung der Hygienevorschriften im Betrieb wichtig.
(4) Klasmann-Deilmann ist Mitglied der Stichting R.H.P. und produziert die Substrate nach Vorgaben und Normen der R.H.P. Die mit Sternchen gekennzeichneten Produkte weichen von den R.H.P.-Normen ab. Die Produktqualität ist durch die üblichen externen und internen Qualitätskontrollen sichergestellt.
XX. Beschaffenheit, Mängelrechte, Rückgriffsansprüche
(1) Unsere Kultursubstrate, insbesondere die organischen Substrate, und deren Ausgangsstoffe enthalten ein breites Spektrum an nützlichen Mikroorganismen, die für ihre Funktionalität unerlässlich sind. Daher sind sie nicht steril, und das Auftreten ubiquitärer Humanpathogene kann nicht ausgeschlossen werden. Mikroorganismen können autochton sein oder während der Lagerung oder der Pflanzenkultur in Anhängigkeit der Jahreszeit und der Kulturbedingungen Substrate besiedeln. Der weitaus größte Teil aller Kultursubstrate enthält hohe Anteile organischer Bestandteile, die zwangsläufig der mikrobiellen Zersetzung durch Pilze, Bakterien, Aktinomyceten und anderen Organismen ausgesetzt sind. Saprophytische Nematoden sind in geringer Anzahl in Substraten vorhanden. Das Aufdüngen der Kultursubstrate für das Pflanzenwachstum fördert ferner das Wachstum von saprophytischen Organismen. Das Vorhandensein saprophytischer Organismen und deren Folgen, wie z.B. Verpilzung, stellen daher keinen Produktmangel dar.
(2) Soweit ein Mangel vorliegt, ist uns zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wir sind nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. dass mindestens zwei Versuche zur Nachbesserung fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, soweit der Mangel nicht unerheblich ist, oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Bestellers verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(3) Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen, etc., enthalten im Zweifel keine Garantieübernahme. Maßgeblich sind dabei nur unsere ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen über die Übernahme einer Garantie. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB oder § 633 BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen.
(4) Werden unsere Produkte nicht dem Verwendungszweck entsprechend verwendet, werden insbesondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder unsere Hinweise nicht beachtet, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen oder unsere Produkte nicht ordnungsgemäß behandelt oder entgegen ihrem vertraglich vereinbartem Verwendungszweck fehlerhaft eingesetzt, so sind Ansprüche für die daraus entstehenden Schäden ausgeschlossen.
(5) Im Rahmen von Nacherfüllungsmaßnahmen durch uns ohne rechtliche Verpflichtung, z.B. aus Kulanz, stehen dem Besteller Mängelansprüche nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu. (6) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
XXI. Verjährung, Verjährungshemmung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte, Dienstund Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt auch für sämtliche gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie mit einem Mangel im Zusammenhang stehen und unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(2) Die Verjährungsfrist nach Abs.1 Satz 1 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Einschlägigkeit der gesetzlichen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkaufrecht.
(3) Nacherfüllungsmaßnahmen, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Mangelbeseitigung, lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, sondern hemmen nur die für den ursprünglichen Liefergegenstand geltende Verjährungsfrist um die Dauer der durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. In der Durchführung der Nacherfüllung durch uns liegt im Zweifel kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
XXII. Haftungsbeschränkungen
(1) Unsere Haftung richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. eine Verletzung derjenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Schadenersatzansprüche wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Soweit wir nicht wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ist unsere Haftung für Schäden durch den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z.B. an anderen Sachen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, ausgeschlossen.
(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für die Haftung wegen Unmöglichkeit und Verzug.
(4) Wir übernehmen keine Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die durch eine ubiquitäre Besiedelung von Mikroorganismen sowie von einem ubiquitären Vorkommen saprophytischer Organismen verursacht werden, wie z.B. durch eine Verpilzung des Substrates. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für den Fall, dass die Substrate bei Gefahrübergang anthropogen mit einer unnatürlich bzw. untypisch hohen Anzahl saprophytischer Organismen oder Mikroorganismen verunreinigt sind, und wir bzw. unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen diese anthropogene Verunreinigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im Übrigen beschränken sich die gegen uns gerichteten Schadenersatzansprüche wegen Sach- und Produktvermögensschäden auf den Betrag unserer Deckungssumme im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung in Höhe von max. 1 Mio. Euro. Der Haftungsausschluss nach diesem Absatz 4, Satz 1 und die Haftungsbeschränkungen nach Satz 3 gelten nicht, soweit wir wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften sowie in den Fällen, in denen der Besteller aufgrund einer von uns erklärten Garantie oder Zusicherung für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden.
(5) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.
(6) Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, Ansprüche gemäß § 823 BGB sowie Ansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
XXIII. Eigentumsvorbehalt, Versicherung, Verarbeitung, Forderungsabtretung, Zutrittsrecht
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Begleichung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen und aller künf- tig entstehenden Forderungen aus der bestehenden bzw. durch den Vertrag eingeleiteten Geschäftsverbindung mit dem Besteller und seinen Konzernunternehmen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung, wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens, fortbesteht. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
(4) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Abs. 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abs. 4 gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
(5) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentums- anteile gemäß Abs. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten, dessen Abtretung wir hiermit annehmen.
(7) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abs. 8 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist der Besteller in diesen Fällen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt.
(8) Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz oder § 449 II BGB Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag. In der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts liegt der Vorbehalt eines Rücktrittsrechts für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers. Der Besteller erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
(9) Factoring-Geschäfte sind nur mit unserer Einwilligung wirksam. Der Besteller ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherung zu übereignen. Von Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(10) Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.
XXIV. Geheimhaltung
(1) Sofern der Besteller während der Durchführung des Auftrags mit Geschäftsgeheimnissen und/oder Know-how von uns in Berührung kommt, hat er darüber Stillschweigen zu wahren, sowie Vorkehrungen dafür zu treffen, dass unsere schutzwürdigen Belange nicht verletzt und schutzwürdige Erkenntnisse nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des auftragsgemäßen Gegenstandes selbst verwendet werden. Insbesondere trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass die Geschäftsgeheimnisse und/oder das Know-how ihm schon vorher bekannt oder zumindest offenkundig gewesen sind.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Beauftragung stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages verpflichtet. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.
XXV. Ausfuhrnachweis
Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
XXVI. Außenwirtschaftrechtliche Bestimmungen
(1) Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss Umstände feststellen, welche die Annahme eines gegebenen oder künftigen Verstoßes gegen nationale, europäische oder supranationale Vorschriften sowie US-amerikanische Exportrecht oder bestehende Genehmigungserfordernisse rechtfertigen und dies dem Besteller unverzüglich und glaubhaft darlegen, steht uns eine angemessene Frist zur weiteren Überprüfung dieses Sachverhalts zu. Für den Zeitraum dieser Prüffrist sowie zur Durchführung eines erforderlichen Genehmigungsverfahrens wird der Eintritt eines Leistungsverzugs einvernehmlich ausgeschlossen. Soweit eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird oder aus sonstigen Gründen nicht erteilt werden kann, steht uns ein Recht auf Leistungsverweigerung sowie Rücktritt vom Vertrag zu.
(2) Ein Weiterverkauf in Embargoländer (Totalembargo, Teilembargo) bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, ist in jedem Fall genehmigungspflichtig. Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise solchen Dritten direkt oder indirekt zu verschaffen.
(3) Auf unser Verlangen hin übermittelt uns der Besteller unverzüglich, maximal innerhalb einer Frist von zehn Werktagen (Montag bis Samstag), die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form.
(4) Es obliegt dem Besteller für die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetzte seines Landes und des Landes, in welches geliefert werden soll, Sorge zu tragen. Er hat uns bei Vertragsschluss auf Besonderheiten die sich aus diesen Bestimmungen z. B. gegenüber der deutschen Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV der EG-Dual-Use-Verordnung oder der US-amerikanischen Commerce Control Liste ergeben, schriftlich hinzuweisen.
(5) Im Falle der Nichtbeachtung der in Abs. 2 bis 4 enthaltenen Regelungen haftet der Besteller uns gegenüber für hierdurch verursachte Schäden und hat uns im Außenverhältnis von diesbezüglich bestehenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
XXVII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Unwirksamkeit, Datenschutz
(1) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit des für unseren Geschäftssitz in Geeste zuständigen Gerichts vereinbart. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
(2) Auf die Vertragsbeziehungen mit dem Besteller ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
(3) Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz in Geeste, für alle übrigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag der Ort der Auslieferungsstelle unseres jeweiligen Lieferwerks.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AVB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
(5) Wir erheben und verarbeiten Daten nach Maßgabe der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.